Emotion Fitness GmbH & Co. KG,
Hauptstraße 99, D-67691 Hochspeyer
ALLGEMEINE lieferBEDINGUNGEN (Inland) Stand: 01/2012
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Lieferbedingungen (nachfolgend ALB genannt) gelten grundsätzlich für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Emotion Fitness GmbH & Co. KG, Hauptstraße 99, D-67691 Hochspeyer (nachfolgend Lieferer genannt), sofern sie nicht ausdrücklich und schriftlich abgeändert oder ausgeschlossen werden.
Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht anerkannt und auch ohne ausdrücklichen, schriftlichen Widerspruch des Lieferers nicht Vertragsinhalt.
2. Vertragsschluss, Unterlagen, technische Normen, Preise, Verpackung, Transportversicherung
2.1 Angebote des Lieferers sind unverbindlich.
2.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen nebst Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich.
Bestimmte Eigenschaften der zu liefernden Ware gelten nur dann als zugesichert, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Eine Bezugnahme auf Normen oder vereinbarte Spezifikationen allein beinhaltet lediglich eine nähere Waren- bzw. Leistungsbezeichnung und keine Zusicherung von Eigenschaften.
2.3 Alle Preise gelten ab Werk des Lieferers zuzüglich Umsatzsteuer und Verpackung. (vgl. 3.1).
2.4 Der Versand von Waren erfolgt – nach freiem Ermessen des Lieferers aus 67691 Hochspeyer, 59757 Arnsberg oder 79683 Bürchau – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
3. Lieferung, Gefahrübergang, Versand
3.1 Sämtliche Lieferungen erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarung ausschließlich Ab-Werk des Lieferers, 67691 Hochspeyer, 59757 Arnsberg oder 79683 Bürchau, Deutschland.
3.2 Mangels Weisung des Bestellers bestimmt der Lieferer Beförderer, Beförderungsart und -mittel.
4. Lieferzeit, Verzug, Rücktritt
4.1 Angegebene Liefertermine sind in der Regel unverbindlich und nur dann bindend, wenn dies ausdrücklich und schriftlich vereinbart wird.
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Zeichnungen, Genehmigungen und sonstigen Formalitäten sowie vor Leistung der vereinbarten Vorauszahlungen.
4.2 Im Falle eines vom Lieferer zu vertretenden Lieferverzugs darf der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hierdurch ein Schaden entstanden ist - nach Ablauf von 2 Wochen für jede weitere vollendete Woche des Verzugs unter Ausschluss weiterer Ansprüche eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % - höchstens aber 5 % - vom Werte des Teils der Lieferung verlangen, der infolge des Verzugs nicht wie beabsichtigt genutzt werden kann. Nr. 7.5 gilt entsprechend.
4.3 Soweit der Höchstbetrag des Schadensersatzes nach Nr. 4.2 erreicht ist, darf der Besteller nach Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung die Aufhebung des Vertrags bezüglich des verspäteten Teils erklären, wenn der Lieferer nicht vorher erfüllt.
4.4 Befindet sich der Besteller mit einer wesentlichen Verpflichtung aus dem Vertragsverhältnis in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Lieferfrist um den Zeitraum des Verzuges zu verlängern. Nr. 5 gilt entsprechend.
5. Abnahme
Lieferungen sind, auch wenn sie nicht wesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller unbeschadet seiner Mängelrechte entgegenzunehmen. Der Besteller trägt die durch eine verspätete Abnahme entstandenen Kosten für Lagerung, Versicherung, Schutzmaßnahmen etc.
6. Zahlung
6.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind sämtliche Zahlungen sofort ab Faktura netto und ohne Abzug zu erbringen. Alle Zahlungen erfolgen in Euro „frei Zahlstelle" des Lieferers.
6.2 Im Falle nicht fristgerechter Zahlung ist der Lieferer vom Tage der Fälligkeit an zur Berechnung von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen berechtigt. Der Lieferer darf insoweit die Ausführung des Vertrags aussetzen.
Hat der Besteller die vereinbarte Zahlung nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Fälligkeit erbracht, darf der Lieferer durch schriftliche Mitteilung die Aufhebung des Vertrages erklären und Schadensersatz einschließlich entgangenen Gewinns verlangen.
6.3 (Kreditwürdigkeit, Zahlungsverzug)
Wenn besondere Umstände begründeten Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Bestellers geben, werden alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig und der Lieferer ist berechtigt, Lieferung gegen Vorauskasse sowie Vorauskasse vor Fertigungsfreigabe zu verlangen.
Satz 1 findet auch bei Zahlungsverzug des Bestellers aus anderen Verträgen Anwendung.
Ist Teilzahlung vereinbart und bleibt der Besteller mit einem Betrag von mehr als 10 % des noch offenen Kaufpreises im Rückstand, so wird der gesamte noch offene Restbetrag sofort zur Zahlung fällig.
7. Verantwortlichkeit für Vertragsmäßigkeit der Ware
(Sach- und Rechtsmängel)
7.1 (Untersuchungs- und Rügepflicht)
Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen. Er hat dabei nach den anerkannten Regeln der Technik vorzugehen. Er verliert in jedem Falle das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit zu berufen, wenn er sie dem Lieferer nicht unverzüglich nach dem Zeitpunkt, an dem er sie festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, schriftlich anzeigt und genau bezeichnet. Der Besteller hat nach Absprache mit dem Lieferer für die Sicherstellung sämtlicher Beweise zu sorgen.
7.2 (Behandlung und Lagerung)
Der Nachweis der pfleglichen Behandlung sowie ordnungsgemäßen Lagerung der Ware obliegt dem Besteller.
7.3 (Nachbesserung, Ersatzlieferung)
Ist die Ware nicht vertragsgemäß, so darf der Lieferer auch bei wesentlichen Mängeln die Vertragswidrigkeit zunächst nach seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist, mindestens binnen 2 Wochen nach Aufforderung durch den Besteller beheben.
Der Besteller ist im Rahmen des Zumutbaren zur Mitwirkung an der Nachbesserung gegen Kostenerstattung und gemäß den Anweisungen des Lieferers verpflichtet. Auf Verlangen wird der Besteller ausgetauschte Teile oder die Ware selbst zur Nachbesserung dem Lieferer übersenden.
Nur in dringenden Fällen (Gefahr unverhältnismäßig großer Schäden, Gefährdung der Betriebssicherheit) darf der Besteller Mängel selbst oder durch Dritte beseitigen. Er hat den Lieferer unverzüglich zu informieren und dessen vorherige Einwilligung einzuholen.
Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt – gegebenenfalls nach vorheriger Fristsetzung - berechtigt. Bei nur unerheblichen Mängeln ist der Besteller nur zur Minderung des Kaufpreises berechtigt (§ 440 BGB).
7.4 (Minderung, Vertragsaufhebung)
Wenn der Lieferer eine Vertragswidrigkeit nicht gemäß Nr. 7.3 durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behebt, kann der Besteller den Kaufpreis angemessen herabsetzen.
7.5 (Ausschluss weiterer Verantwortlichkeit des Lieferers)
Soweit nicht in den Nummern 4.2, 4.3 und 7.1 bis 7.4, 9. und 10. geregelt, ist der Lieferer für Vertragswidrigkeiten und Schäden – gleich aus welchen Rechtsgründen – nicht verantwortlich. Dies gilt für jegliche durch Mängel verursachte Schäden einschließlich Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen indirekten Schäden (Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind).
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer, aber nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Der Lieferer haftet jedoch in jedem Falle für grobe Fahrlässigkeit und für besonders übernommene Garantien, bei Arglist, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder wenn nach Produkthaftungsgesetz für Körperschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
7.6 (Handelsübliche Abweichungen, konstruktive Änderungen)
Abweichungen in Mengen, Maßen, Qualität, Gewichten und ähnlichem sind im Rahmen des Handelsüblichen gestattet. Äquivalente konstruktive Änderungen bleiben vorbehalten.
7.7 (Beachtung von Instruktionen des Lieferers)
Instruktionen des Lieferers über die Behandlung oder Anwendung der Vertragsprodukte sind vom Besteller einzuhalten. Beachtet der Besteller diese Instruktionen nicht und entstehen hieraus Schäden, sind diese von ihm selbst zu tragen.
8. Pläne, Verkaufsunterlagen, Geheimhaltung
8.1 Alle Rechte an vom Lieferer gefertigten Werkzeugen, Zeichnungen, Entwürfen und Plänen, insbesondere Patent-, Urheber- und Erfinderrechte, stehen ausschließlich diesem zu.
Sämtliche Verkaufsunterlagen, wie Kataloge, Musterbücher, Preislisten etc., die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum des Lieferers und sind auf Anforderung zurückzusenden.
8.2 Die zu einem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, Leistungs- und sonstige Eigenschaftsbeschreibungen sowie sonstige Informationen über Vertragsprodukte und Leistungen sind nur annähernd verbindlich. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
8.3 Die Vertragsparteien vereinbaren, alle wirtschaftlichen und technischen Details ihrer gegenseitigen Geschäftsverbindung geheim zu halten, wenn diese als vertraulich bezeichnet wurden und so lange diese nicht offenkundig geworden sind. Dies gilt auch für die in §§ 8.1 und 8.2 genannten Dinge, die ohne Autorisierung nicht kopiert oder dritten Parteien offengelegt oder sonst zugänglich gemacht werden dürfen. Alle Eigentums- und Urheberrechte an vom Lieferer stammenden Informationen – auch in elektronischer Form – verbleiben bei diesem.
8.4 Die Vertragsparteien werden ihren Unterlieferanten die selben Geheimhaltungsverpflichtungen wie in § 8.3 beschrieben auferlegen.
9. Verantwortlichkeit für Nebenpflichten
Für die Erfüllung der vertraglichen (einschließlich vor- oder nachvertraglicher) Nebenpflichten steht der Lieferer nur entsprechend den Bestimmungen der Nr. 4, 7.5 sowie Nr. 10 ein.
10. Nichtbelieferung, Unmöglichkeit, Unvermögen
Für die Fälle der allgemeinen Unmöglichkeit der Leistungserbringung sowie des Unvermögens des Lieferers gelten für Rücktritts- und Schadensersatzrechte des Bestellers die gesetzlichen Vorschriften (insbesondere §§ 275, 323, 326 BGB). Nr. 7.5 findet entsprechende Anwendung.
11. Höhere Gewalt
11.1Jede Partei hat für die Nichterfüllung einer ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichterfüllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbesondere auf einem der folgenden Gründe beruht:
Feuer, Naturkatastrophen, Krieg, Beschlagnahme oder sonstige behördliche Maßnahmen, allgemeine Rohstoffknappheit, Beschränkung des Energieverbrauches, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen.
11.2Jede Partei darf den Vertrag durch schriftliche Kündigung beenden, falls dessen Durchführung für mehr als 6 Monate gemäß Nr. 11.1 verhindert ist.
12. Sonstige Verantwortlichkeit des Lieferers
Soweit nicht ausdrücklich in diesen ALB bestimmt, sind alle weiteren vertraglichen oder gesetzlichen Ansprüche gegen den Lieferer, insbesondere auf Vertragsaufhebung, Minderung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, ausgeschlossen. Nr. 7.5 gilt entsprechend.
13. Verjährung
Jegliche Ansprüche des Bestellers wegen Vertragswidrigkeiten verjähren binnen 12 Monaten ab Gefahrübergang (Nr. 3).
Die Verantwortlichkeit des Lieferers beschränkt sich auf Vertragswidrigkeiten, die innerhalb dieses Zeitraums auftreten.
Die gesetzliche Verjährung wegen vorsätzlichen oder arglistigen Verhaltens und wegen zwingender gesetzlicher Ansprüche (z. B. nach Produkthaftungsgesetz) bleibt unberührt.
14. Eigentumsvorbehalt
14.1Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Lieferers. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass der Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt vereinbart, dass der Kunde erst mit Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen Eigentum erlangt.
14.2Der Besteller unterstützt den Lieferer bei jeglichen Maßnahmen, die nötig sind, um dessen Eigentum zu schützen. Der Besteller informiert den Lieferer unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Eigentum entstehen. Dies gilt insbesondere für Verfügungen Dritter oder behördliche Maßnahmen (Pfändungen, Beschlagnahme etc.).
14.3Der Lieferer ist zur Zurücknahme der Eigentumsvorbehaltsware bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug berechtigt. Die Rücknahme gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
14.4Der Besteller wird auf seine Kosten eine Versicherung für die gelieferten Waren gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken für die Zeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises abschließen.
14.5Soweit der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
15. Verpflichtungen im Rahmen des Medizinproduktegesetzes und der RL 2002/06/EG
15.1Die Vertragspartner haben alle Verpflichtungen, die sich für den jeweiligen Verantwortungsbereich aus der RL 93/42/EWG und deren nationaler Umsetzung ergeben, zu erfüllen, wie z.B. Marktbeobachtung, gegenseitige Information und Rückverfolgbarkeit der ausgelieferten Produkte bis zum Endverbraucher.
15.2Der Käufer hat die sich aus der RL 2002/96/EG und aus Elektro- und Elektronikgerätegesetz ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen.
16. Verschiedenes
16.1 Änderungen, Ergänzungen und sonstige Nebenabreden zu diesen ALB oder zu geschlossenen Verträgen bedürfen der Schriftform.
16.2Ein aufgrund dieser ALB geschlossener Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Bedingungen im Übrigen verbindlich.
16.3Der Besteller hat Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur hinsichtlich rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Forderungen.
16.4(Warenzeichen, Handelsnamen, Marketing, gewerbliche Schutzrechte des Lieferers)
Der Besteller darf Warenzeichen, Handelsnamen und sonstige Zeichen und Schutzrechte des Herstellers nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung und nur im Interesse des Lieferers verwenden oder anmelden.
16.5(Gewerbliche Schutzrechte Dritter)
Der Besteller ist dafür verantwortlich, dass aufgrund seiner Anweisungen bezüglich Formen, Maße, Farben, Gewichte, etc. nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
Der Besteller wird den Lieferer gegenüber allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von vorgenannten gewerblichen Schutzrechten einschließlich aller gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten freistellen und auf Wunsch in einem etwaigen Rechtsstreit unterstützen.
17. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
17.1Erfüllungsort ist – soweit nicht anders vereinbart – 67691 Hochspeyer in Deutschland.
17.2Gerichtsstand ist 67655 Kaiserslautern in Deutschland. Es gilt deutsches Recht.
17.3Der Lieferer ist in jedem Fall auch berechtigt, die für den Sitz des Bestellers zuständigen Gerichte anzurufen.
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